9 - Strafprozessrecht [ID:8661]
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Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.

So meine Damen und Herren, nachdem die letzten drei Nachzüge gekommen sind, können wir anfangen.

Kleiner Scherz, es hätte auch sonst nicht hier angefangen. Also meine Damen und Herren,

ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung SCPO heute Nachmittag. Wie immer wollen wir eine

kurze Wiederholung machen dessen, was wir letzte Woche gemacht haben,

so zumindest die ganz zentralen Sachen, die sie auf alle Fälle sich merken

sollten oder gemerkt haben sollten oder sich jetzt dann zumindest merken sollten.

Wir haben ja letzte Woche sozusagen das Ende des Ermittlungsverfahrens oder des

großen Kapitels Ermittlungsverfahren miteinander besprochen und wir sind da

noch auf eine ganz spezielle Zwangsmaßnahme sozusagen, auf einen ganz

speziellen strafbezüglichen Grundrechtseingriff eingegangen, nämlich

auf die Untersuchungshaft geregelt in § 112 fortfolgende, SCPO, was ist denn

Voraussetzung dafür, dass ein Haftbefehl erlassen werden darf, dass

Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Da haben wir zwei große Voraussetzungen,

als da wären, erstens. Zweitens, das sollten Sie auf jeden Fall wissen, ja.

Ein dringender Tatverdacht, der ist dann gegeben, sagt der Kollege richtig, wenn

eine erhöhte Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, allerdings muss man

bei dieser erhöhten Verurteilungswahrscheinlichkeit sagen, relativ

bezogen auf den jeweiligen Verfahren stand, also es kann sein, dass durchaus in

einem Ermittlungsverfahren sich die Dinge dann irgendwie ändern und man dann am

Ende vielleicht nicht mal zu einer Anklage kommt, weil die Verurteilung nicht

mehr wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, aber in diesem Moment, in dem

jeweiligen Verfahrensmoment, wo eben dann hier die Untersuchungshaft angeordnet

werden soll, brauche ich belastbare Umstände dafür, dass ich eine erhöhte

Verurteilungswahrscheinlichkeit habe, dringender Tatverdacht. Und das zweite,

was ich brauche, ist ein sogenannter Haftgrund, also sozusagen, warum

würde ich jemanden, auch wenn erhöhte Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht,

für den aber trotzdem noch die Unschuldsvermutung gilt, auf dass er

eben, dass man ihm der Freiheit entziehen darf und das ist eben dann die

sogenannten Haftgründe. Und die beiden wichtigsten Haftgründe sind welche?

Die wichtigsten allgemeinen sozusagen, ja? Genau, Flucht bzw. Fluchtgefahr und

Verdunklungsgefahr. Was bedeutet das? Verdunklungsgefahr bedeutet eben, es

besteht die Gefahr, dass irgendwie Zeugen beeinflusst werden sollen, Beweismittel

manipuliert werden oder dergleichen. Flucht ist klar, wenn er schon auf der

Flucht ist oder Fluchtgefahr, wenn wir Anhaltspunkt dafür haben, dass er sich

dem Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Und da hatten wir dann diesen

Fall, wo wir uns Gedanken darüber gemacht haben, was sind das für Kriterien, die

dafür sprechen, kann man allein aufgrund einer hohen Straferwartung im Fall einer

Verurteilung schon von Fluchtgefahr ausgehen. Das ist wohl problematisch. Es

müssen vielleicht schon noch weitere Umstände dazukommen, wobei aber natürlich

die zu erwartende Strafe schon auch ein Indiz sein kann. Umstände, die dazukommen,

sind eben Fehlen von irgendwelchen festen Bindungen, sozialen Bindungen,

Arbeitsplatz, keine Habe, keine Unterkunft und so weiter, wo man eben

sagt, das ist für denjenigen eigentlich nicht besonders schwer, die Zelte abzubrechen

und wegzugehen, während jemand, der irgendwo gut integriert ist und der

sein Vermögen hier hat und der ein Grundstück hier hat und der eine Frau

und seine Kinder hier hat und so weiter von dem oder sein Mann und seine Kinder

hier hat, da ist eben dann vielleicht die Wahrscheinlichkeit geringer, dass der

bzw. diejenige sich beispielsweise ins Ausland absetzt. Das sind also so Aspekte

für die Fluchtgefahr. Wir haben dann noch gesagt, dass es bei bestimmten Delikten

Teil einer Videoserie :

Zugänglich über

Offener Zugang

Dauer

02:06:16 Min

Aufnahmedatum

2017-12-14

Hochgeladen am

2017-12-21 17:49:27

Sprache

de-DE

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