Dieser Audiobeitrag wird von der Universität Erlangen-Nürnberg präsentiert.
So meine Damen und Herren, nachdem die letzten drei Nachzüge gekommen sind, können wir anfangen.
Kleiner Scherz, es hätte auch sonst nicht hier angefangen. Also meine Damen und Herren,
ich begrüße ganz herzlich zur Vorlesung SCPO heute Nachmittag. Wie immer wollen wir eine
kurze Wiederholung machen dessen, was wir letzte Woche gemacht haben,
so zumindest die ganz zentralen Sachen, die sie auf alle Fälle sich merken
sollten oder gemerkt haben sollten oder sich jetzt dann zumindest merken sollten.
Wir haben ja letzte Woche sozusagen das Ende des Ermittlungsverfahrens oder des
großen Kapitels Ermittlungsverfahren miteinander besprochen und wir sind da
noch auf eine ganz spezielle Zwangsmaßnahme sozusagen, auf einen ganz
speziellen strafbezüglichen Grundrechtseingriff eingegangen, nämlich
auf die Untersuchungshaft geregelt in § 112 fortfolgende, SCPO, was ist denn
Voraussetzung dafür, dass ein Haftbefehl erlassen werden darf, dass
Untersuchungshaft angeordnet werden kann. Da haben wir zwei große Voraussetzungen,
als da wären, erstens. Zweitens, das sollten Sie auf jeden Fall wissen, ja.
Ein dringender Tatverdacht, der ist dann gegeben, sagt der Kollege richtig, wenn
eine erhöhte Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht, allerdings muss man
bei dieser erhöhten Verurteilungswahrscheinlichkeit sagen, relativ
bezogen auf den jeweiligen Verfahren stand, also es kann sein, dass durchaus in
einem Ermittlungsverfahren sich die Dinge dann irgendwie ändern und man dann am
Ende vielleicht nicht mal zu einer Anklage kommt, weil die Verurteilung nicht
mehr wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, aber in diesem Moment, in dem
jeweiligen Verfahrensmoment, wo eben dann hier die Untersuchungshaft angeordnet
werden soll, brauche ich belastbare Umstände dafür, dass ich eine erhöhte
Verurteilungswahrscheinlichkeit habe, dringender Tatverdacht. Und das zweite,
was ich brauche, ist ein sogenannter Haftgrund, also sozusagen, warum
würde ich jemanden, auch wenn erhöhte Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht,
für den aber trotzdem noch die Unschuldsvermutung gilt, auf dass er
eben, dass man ihm der Freiheit entziehen darf und das ist eben dann die
sogenannten Haftgründe. Und die beiden wichtigsten Haftgründe sind welche?
Die wichtigsten allgemeinen sozusagen, ja? Genau, Flucht bzw. Fluchtgefahr und
Verdunklungsgefahr. Was bedeutet das? Verdunklungsgefahr bedeutet eben, es
besteht die Gefahr, dass irgendwie Zeugen beeinflusst werden sollen, Beweismittel
manipuliert werden oder dergleichen. Flucht ist klar, wenn er schon auf der
Flucht ist oder Fluchtgefahr, wenn wir Anhaltspunkt dafür haben, dass er sich
dem Verfahren durch Flucht entziehen könnte. Und da hatten wir dann diesen
Fall, wo wir uns Gedanken darüber gemacht haben, was sind das für Kriterien, die
dafür sprechen, kann man allein aufgrund einer hohen Straferwartung im Fall einer
Verurteilung schon von Fluchtgefahr ausgehen. Das ist wohl problematisch. Es
müssen vielleicht schon noch weitere Umstände dazukommen, wobei aber natürlich
die zu erwartende Strafe schon auch ein Indiz sein kann. Umstände, die dazukommen,
sind eben Fehlen von irgendwelchen festen Bindungen, sozialen Bindungen,
Arbeitsplatz, keine Habe, keine Unterkunft und so weiter, wo man eben
sagt, das ist für denjenigen eigentlich nicht besonders schwer, die Zelte abzubrechen
und wegzugehen, während jemand, der irgendwo gut integriert ist und der
sein Vermögen hier hat und der ein Grundstück hier hat und der eine Frau
und seine Kinder hier hat und so weiter von dem oder sein Mann und seine Kinder
hier hat, da ist eben dann vielleicht die Wahrscheinlichkeit geringer, dass der
bzw. diejenige sich beispielsweise ins Ausland absetzt. Das sind also so Aspekte
für die Fluchtgefahr. Wir haben dann noch gesagt, dass es bei bestimmten Delikten
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
02:06:16 Min
Aufnahmedatum
2017-12-14
Hochgeladen am
2017-12-21 17:49:27
Sprache
de-DE